Corona und Strafrecht, Lockerung Lockdown

In der 54. Folge von „Lauer und Wehner“ reden Ulrich und Christopher über Corona und Strafrecht und die Lockerung des Lockdowns bei Beibehaltung der Kontaktbeschränkungen.

Doch zunächst erklärt Ulrich wieder, was „Lauer und Wehner“ eigentlich ist. In den letzten Folgen wurde darauf verzichtet, um Zeit zu sparen. Jetzt wird es wieder gemacht, denn es fehlte etwas.

Dann bedankt sich Christopher bei den Unterstützerinnen und Unterstützern des Podcasts. Wenn auch ihr den Podcast unterstützen wollt, findet ihr die Informationen dazu weiter unten in diesem Beitrag.

In Franken missachteten zwei an Corona Erkrankte die verordnete Quarantäne. Ulrich ordnet den Verstoß strafrechtlich ein.

Es kommt zu einem Intermezzo, Ulrich und Christopher reden über Twitter.

Gestern hatten dann wieder die 16 Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin Telefonkonferenz. Es ging um das weitere Verfahren bezüglich Corona, um die Lockerung des Lockdowns, um die Zukunft der Kontaktbeschränkungen. Letzte Woche bereits preschte Armin Laschet, Ministerpräsident NRW und Kandidat für den CDU-Vorsitz, vor. Auch wenn es im Podcast nur angeschnitten wird, hier ein sehr ausführlicher Beitrag, der sich mit Laschets Vorstoß kritisch auseinander setzt. Ulrich und Christopher reden dann über den Beschluss der Bund/Länder-Runde. Das Dokument findet ihr hier.

Zum Schluss geht es noch ganz kurz um Notre Dame, die vor einem Jahr ausbrannte, um mögliche wahnwitzige Wirtschaftsförderung, die nach dem Lockdown kommen könnte und um die Schande, dass das reiche Europa nicht in der Lage ist, human mit Geflüchteten umzugehen.

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Dieser Podcast hat Kapitelmarken. Sollte Dein Podcastprogramm diese nicht anzeigen, sind hier die Zeiteinträge zur Orientierung:

00:00:00.000 Begrüßung
00:00:44.175 Was ist „Lauer & Wehner“?
00:05:08.650 Strafrechtliche Konsequenzen der Missachtung der Quarantäne
00:25:32.300 Kleiner Exkurs zu Twitter und so
00:31:47.261 Lockerungen des Lockdowns, Beschluss
01:46:47.700 Bekloppte Wirtschaftsförderungen nach der Krise
01:52:39.237 Ein Jahr Brand Notre Dame
01:57:06.187 Die Schande von Europa
02:02:47.625 Verabschiedung

Eine Antwort auf „Corona und Strafrecht, Lockerung Lockdown“

  1. Die Größenbeschränkung hängt meiner Meinung nach vor allem mit dem Verkaufsradius zusammen. Große Läden brauchen idR Kunden aus der Peripherie und würden dadurch sehr viel mehr Potential für Superspreader bieten.

    Zu der Frage wieso genau 800 Quadratmeter kann man zum Beispiel dem Brandenburgerischen Vorschriftensystem entnehmen:

    https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-221302

    Das Merkmal der Großflächigkeit markiert demgegenüber die unterste Schwelle, ab der die Baunutzungsverordnung bei typisierender Betrachtungsweise die Möglichkeit unerwünschter raumordnerischer oder städtebaulicher Auswirkungen der Großformen des Handels sieht. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebe ihre Obergrenze findet. Diese Grenze zur Großflächigkeit beginnt bei 800 m2 Verkaufsfläche (BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 – 4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 3.05 und 4 C 8.05 -, http://www.bverwg.de/).

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